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Zweiter Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger

  • § 35 Begriff der Insolvenzmasse
  • § 36 Unpfändbare Gegenstände
  • § 37 Gesamtgut bei Gütergemeinschaft
  • § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger
  • § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger
  • § 40 Unterhaltsansprüche
  • § 41 Nicht fällige Forderungen
  • § 42 Auflösend bedingte Forderungen
  • § 43 Haftung mehrerer Personen
  • § 44 Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen
  • § 44a Gesicherte Darlehen
  • § 45 Umrechnung von Forderungen
  • § 46 Wiederkehrende Leistungen
  • § 47 Aussonderung
  • § 48 Ersatzaussonderung
  • § 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen
  • § 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger
  • § 51 Sonstige Absonderungsberechtigte
  • § 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten
  • § 53 Massegläubiger
  • § 54 Kosten des Insolvenzverfahrens
  • § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten
Insolvenzordnung (InsO)

§ 46 Wiederkehrende Leistungen

Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden. Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.

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