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Zweiter Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger

  • § 35 Begriff der Insolvenzmasse
  • § 36 Unpfändbare Gegenstände
  • § 37 Gesamtgut bei Gütergemeinschaft
  • § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger
  • § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger
  • § 40 Unterhaltsansprüche
  • § 41 Nicht fällige Forderungen
  • § 42 Auflösend bedingte Forderungen
  • § 43 Haftung mehrerer Personen
  • § 44 Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen
  • § 44a Gesicherte Darlehen
  • § 45 Umrechnung von Forderungen
  • § 46 Wiederkehrende Leistungen
  • § 47 Aussonderung
  • § 48 Ersatzaussonderung
  • § 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen
  • § 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger
  • § 51 Sonstige Absonderungsberechtigte
  • § 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten
  • § 53 Massegläubiger
  • § 54 Kosten des Insolvenzverfahrens
  • § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten
Insolvenzordnung (InsO)

§ 44 Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen

Der Gesamtschuldner und der Bürge können die Forderung, die sie durch eine Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht.

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