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Zweiter Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger

  • § 35 Begriff der Insolvenzmasse
  • § 36 Unpfändbare Gegenstände
  • § 37 Gesamtgut bei Gütergemeinschaft
  • § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger
  • § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger
  • § 40 Unterhaltsansprüche
  • § 41 Nicht fällige Forderungen
  • § 42 Auflösend bedingte Forderungen
  • § 43 Haftung mehrerer Personen
  • § 44 Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen
  • § 44a Gesicherte Darlehen
  • § 45 Umrechnung von Forderungen
  • § 46 Wiederkehrende Leistungen
  • § 47 Aussonderung
  • § 48 Ersatzaussonderung
  • § 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen
  • § 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger
  • § 51 Sonstige Absonderungsberechtigte
  • § 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten
  • § 53 Massegläubiger
  • § 54 Kosten des Insolvenzverfahrens
  • § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten
Insolvenzordnung (InsO)

§ 43 Haftung mehrerer Personen

Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.

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