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Zweiter Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger

  • § 35 Begriff der Insolvenzmasse
  • § 36 Unpfändbare Gegenstände
  • § 37 Gesamtgut bei Gütergemeinschaft
  • § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger
  • § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger
  • § 40 Unterhaltsansprüche
  • § 41 Nicht fällige Forderungen
  • § 42 Auflösend bedingte Forderungen
  • § 43 Haftung mehrerer Personen
  • § 44 Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen
  • § 44a Gesicherte Darlehen
  • § 45 Umrechnung von Forderungen
  • § 46 Wiederkehrende Leistungen
  • § 47 Aussonderung
  • § 48 Ersatzaussonderung
  • § 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen
  • § 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger
  • § 51 Sonstige Absonderungsberechtigte
  • § 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten
  • § 53 Massegläubiger
  • § 54 Kosten des Insolvenzverfahrens
  • § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten
Insolvenzordnung (InsO)

§ 41 Nicht fällige Forderungen

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

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