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Abschnitt 6 - Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden

  • § 466 Örtliche Zuständigkeit
  • § 467 Antragsberechtigter
  • § 468 Antragsbegründung
  • § 469 Inhalt des Aufgebots
  • § 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen
  • § 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen
  • § 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre
  • § 473 Vorlegung der Zinsscheine
  • § 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine
  • § 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit
  • § 476 Aufgebotsfrist
  • § 477 Anmeldung der Rechte
  • § 478 Ausschließungsbeschluss
  • § 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses
  • § 480 Zahlungssperre
  • § 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2
  • § 482 Aufhebung der Zahlungssperre
  • § 483 Hinkende Inhaberpapiere
  • § 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 483 Hinkende Inhaberpapiere

Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der in § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, gelten § 466 Abs. 3, die §§ 470 und 478 Abs. 2 Satz 2 sowie die §§ 480 bis 482 entsprechend. Die Landesgesetze können über die Veröffentlichung des Aufgebots und der in § 478 Abs. 2, 3 und in den §§ 480, 482 vorgeschriebenen Bekanntmachungen sowie über die Aufgebotsfrist abweichende Vorschriften erlassen.

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