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Abschnitt 6 - Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden

  • § 466 Örtliche Zuständigkeit
  • § 467 Antragsberechtigter
  • § 468 Antragsbegründung
  • § 469 Inhalt des Aufgebots
  • § 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen
  • § 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen
  • § 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre
  • § 473 Vorlegung der Zinsscheine
  • § 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine
  • § 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit
  • § 476 Aufgebotsfrist
  • § 477 Anmeldung der Rechte
  • § 478 Ausschließungsbeschluss
  • § 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses
  • § 480 Zahlungssperre
  • § 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2
  • § 482 Aufhebung der Zahlungssperre
  • § 483 Hinkende Inhaberpapiere
  • § 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit

Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, die zur Zeit der ersten Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der §§ 471 bis 474 nicht gegeben, ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass seit dem Verfalltag sechs Monate abgelaufen sind.

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