• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Abschnitt 6 - Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden

  • § 466 Örtliche Zuständigkeit
  • § 467 Antragsberechtigter
  • § 468 Antragsbegründung
  • § 469 Inhalt des Aufgebots
  • § 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen
  • § 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen
  • § 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre
  • § 473 Vorlegung der Zinsscheine
  • § 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine
  • § 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit
  • § 476 Aufgebotsfrist
  • § 477 Anmeldung der Rechte
  • § 478 Ausschließungsbeschluss
  • § 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses
  • § 480 Zahlungssperre
  • § 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2
  • § 482 Aufhebung der Zahlungssperre
  • § 483 Hinkende Inhaberpapiere
  • § 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 477 Anmeldung der Rechte

Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, hat das Gericht den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Möglichkeit zu geben, in die Urkunde Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de