• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Abschnitt 6 - Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden

  • § 466 Örtliche Zuständigkeit
  • § 467 Antragsberechtigter
  • § 468 Antragsbegründung
  • § 469 Inhalt des Aufgebots
  • § 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen
  • § 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen
  • § 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre
  • § 473 Vorlegung der Zinsscheine
  • § 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine
  • § 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit
  • § 476 Aufgebotsfrist
  • § 477 Anmeldung der Rechte
  • § 478 Ausschließungsbeschluss
  • § 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses
  • § 480 Zahlungssperre
  • § 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2
  • § 482 Aufhebung der Zahlungssperre
  • § 483 Hinkende Inhaberpapiere
  • § 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2

Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben worden sind, so ist die Beibringung des in § 471 Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses nicht erforderlich.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de