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Zweiter Abschnitt - Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren

  • § 5 Eintragungen in öffentliche Bücher oder Register
  • § 6 Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eintragung
  • § 7 Löschung einer Eintragung auf Ersuchen des österreichischen Gerichts
  • § 8 Löschung einer Eintragung auf Antrag
  • § 9 Eintragung in das Patentregister
  • § 10 Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung
  • § 11 Anordnung von Zwangsmaßnahmen
  • § 12 Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung
  • § 13 Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung
  • § 14 Anwendung der Zivilprozeßordnung
  • § 15 Haft des Schuldners
  • § 16 Postsperre
  • § 17 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  • § 18 Zuständigkeit für die eine Vormerkung betreffende einstweilige Verfügung
  • § 19 Erteilung der Vollstreckungsklausel für österreichische Entscheidungen
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)

§ 15 Haft des Schuldners

Die Anordnung der Haft, die Verhaftung des Schuldners und die Vollziehung der Haft, um die ein österreichisches Konkursgericht ersucht (Artikel 10 Abs. 3 des Vertrags), richten sich nach den §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2, 793 der Zivilprozeßordnung. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 bis 5, § 12 Satz 2 und 3, § 14 Satz 2 gelten entsprechend.

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