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Zweiter Abschnitt - Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren

  • § 5 Eintragungen in öffentliche Bücher oder Register
  • § 6 Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eintragung
  • § 7 Löschung einer Eintragung auf Ersuchen des österreichischen Gerichts
  • § 8 Löschung einer Eintragung auf Antrag
  • § 9 Eintragung in das Patentregister
  • § 10 Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung
  • § 11 Anordnung von Zwangsmaßnahmen
  • § 12 Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung
  • § 13 Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung
  • § 14 Anwendung der Zivilprozeßordnung
  • § 15 Haft des Schuldners
  • § 16 Postsperre
  • § 17 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  • § 18 Zuständigkeit für die eine Vormerkung betreffende einstweilige Verfügung
  • § 19 Erteilung der Vollstreckungsklausel für österreichische Entscheidungen
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)

§ 16 Postsperre

Die Behörde der Postverwaltung händigt die für den Schuldner bestimmten Sendungen dem Masseverwalter aus, wenn ihr ein ordnungsgemäßes Ersuchen des österreichischen Konkursgerichts oder der Antrag eines Masseverwalters (Artikel 10 Abs. 2 des Vertrags) vorgelegt wird.

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