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Zweiter Abschnitt - Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren

  • § 5 Eintragungen in öffentliche Bücher oder Register
  • § 6 Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eintragung
  • § 7 Löschung einer Eintragung auf Ersuchen des österreichischen Gerichts
  • § 8 Löschung einer Eintragung auf Antrag
  • § 9 Eintragung in das Patentregister
  • § 10 Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung
  • § 11 Anordnung von Zwangsmaßnahmen
  • § 12 Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung
  • § 13 Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung
  • § 14 Anwendung der Zivilprozeßordnung
  • § 15 Haft des Schuldners
  • § 16 Postsperre
  • § 17 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  • § 18 Zuständigkeit für die eine Vormerkung betreffende einstweilige Verfügung
  • § 19 Erteilung der Vollstreckungsklausel für österreichische Entscheidungen
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)

§ 13 Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung

Gegen die Anordnung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Zwangsmaßnahme bereits vollzogen ist. § 12 Satz 3 gilt entsprechend.

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