• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Zweiter Abschnitt - Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren

  • § 5 Eintragungen in öffentliche Bücher oder Register
  • § 6 Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eintragung
  • § 7 Löschung einer Eintragung auf Ersuchen des österreichischen Gerichts
  • § 8 Löschung einer Eintragung auf Antrag
  • § 9 Eintragung in das Patentregister
  • § 10 Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung
  • § 11 Anordnung von Zwangsmaßnahmen
  • § 12 Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung
  • § 13 Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung
  • § 14 Anwendung der Zivilprozeßordnung
  • § 15 Haft des Schuldners
  • § 16 Postsperre
  • § 17 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  • § 18 Zuständigkeit für die eine Vormerkung betreffende einstweilige Verfügung
  • § 19 Erteilung der Vollstreckungsklausel für österreichische Entscheidungen
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)

§ 12 Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung

Wird die Anordnung abgelehnt, findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde kann der Masseverwalter auch einlegen, wenn das österreichische Konkursgericht um die Anordnung ersucht hat. Zu Protokoll der Geschäftsstelle können auch Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de