(1) Die Fahrerlaubnis wird in Klassen mit folgenden Berechtigungen erteilt:

Aalle Fahrzeuge1 bis 4Schifferpatent A
Balle Fahrzeuge3, 4Schifferpatent B
C1Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als1 bis 4Schifferpatent C1
C235 m, ausgenommen3, 4Schifferpatent C2
 1.zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassene Fahrgastschiffe,  
2.Schub- und Schleppboote mit mehr als 73,6 kW (100 PS) Antriebsleistung  
D1Feuerlöschboote, Fahrzeuge des Zivil-1 bis 4Feuerlöschbootpatent D1
D2und Katastrophenschutzes3, 4Feuerlöschbootpatent D2
E1.Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m,3, 4Sportschifferzeugnis
2.Fahrzeuge, die am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verfügen und zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind, ausgenommen Fahrzeuge dieser Art, die nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, keiner Fahrerlaubnis bedürfen.Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, für die im Einzelfall ein oder ein anderes Befähigungszeugnis vorgeschrieben ist.
FFähren1 bis 4, die im Fährführerschein eingetragen sind; ausgenommen: Flensburger Förde, Kieler Förde,Trave unterhalb des Lübecker Hafens, Elbe, soweit diese zur Zone 2-See im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung gehört,Weser unterhalb der Eisenbahnbrückein Bremen, Jade, Ems unterhalb des Emdener HafensFährführerschein

(2) Die Fahrerlaubnis und die Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erstrecken sich auf das Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von 20 Metern und mehr, von Fahrgastschiffen sowie von Schub- und Schleppbooten auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon nur, wenn sie im Befähigungszeugnis vermerkt sind oder dessen Inhaber über ein Streckenzeugnis nach § 9 (Anlage 7) verfügt.

(3) Fahrerlaubnisse

der Klasse(n)schließen eindie Klasse(n)
AB bis FF bezogen auf die Zonen 1 bis 4
BC2, D2 bis FF bezogen auf die Zonen 3 und 4
C1C2, D1 bis FF bezogen auf die Zonen 1 bis 4
C2D2 bis FF bezogen auf die Zonen 3 und 4
D1, D2E.

(4) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, berechtigen auch

    1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2

      a) eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,

      b) eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt,

    2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4

      a) eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,

      b) eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt, oder der Klasse E.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Sportfahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind.

(5) Keiner Fahrerlaubnis nach Absatz 4 bedarf, wer

    1. über eine nautische Mindestqualifikation

      a) als Matrose in der Binnenschiffahrt,

      b) auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch als Schiffsmechaniker

    verfügt,

    2. als mindestens 16 Jahre altes Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein dazu gehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Antriebsleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt (33,95 PS) führt.