Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Wasserstraßen: die Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach den Anlagen 1 und 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der Richtlinie 91/672/EWG und der Richtlinie 96/50/EG sind Seeschiffahrtsstraßen die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 und Binnenwasserstraßen die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4;

2. Fahrzeuge: Binnenschiffe, Seeschiffe, schwimmende Geräte und Fähren;

3. Binnenschiffe: Schiffe, die ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt sind;

4. Seeschiffe: Schiffe, die zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt sind;

5. schwimmende Geräte: schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;

6. Fähren: Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dienen und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt werden;

7. Sportfahrzeuge: für Sport- und Erholungszwecke bestimmte Schiffe;

8. Fahrgastschiffe: zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Schiffe;

9. Schleppboote: eigens zum Schleppen gebaute Schiffe;

10. Schubboote: eigens zur Fortbewegung von Schubverbänden gebaute Schiffe;

11. Dienstfahrzeuge: Fahrzeuge, die im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt werden;

12. Feuerlöschboote: Fahrzeuge mit einer Länge von 15 Metern oder mehr, die ausschließlich oder überwiegend zum Feuerlöschen eingesetzt werden;

13. Länge: die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;

14. Decksmannschaft: die Mindestbesatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals;

15. Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann: eine Person, die die entsprechende Befähigung nach den Besatzungsvorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung besitzt;

16. Fahrzeit: die Zeit an Bord eines auf Reisen befindlichen Fahrzeuges.