(1) Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Fahrerlaubnis wird ersetzt durch ein gültiges oder eine gültige:

    1. Befähigungszeugnis nach Maßgabe des § 28 Absatz 1 auf Grund der Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333), die zuletzt durch § 7 Nr. 2 der Verordnung vom 7. Mai 1993 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist; soweit es bisher zum Befahren wenigstens einer Seeschiffahrtsstraße berechtigte, gilt es für alle Wasserstraßen der Zonen 1 und 2;

    2. Schifferpatent nach den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 91/672/EWG und nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 96/50/EG nach Maßgabe der darin eingetragenen Beschränkungen, sofern der Inhaber mindestens 21 Jahre alt ist;

    3. Großes Patent, Kleines Patent, Behördenpatent oder Sportpatent auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4, wenn es in einem Rheinuferstaat oder in Belgien auf Grund der Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) auch nur für einzelne Streckenabschnitte des Rheines erteilt worden ist;

    4. Hafenpatent des Landes Hamburg auf den Wasserflächen im Bereich der Hahnöfer Nebenelbe, der Este, der Estezufahrt und des Mühlenberger Lochs;

    5.

      a) nautisches Befähigungszeugnis auf Grund der Vorschriften über die Erteilung von Befähigungszeugnissen,

      b) entsprechendes Befähigungszeugnis für Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, das im Staat des Wohnsitzes erteilt worden ist,

    auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch für Binnenschiffe; ein Befähigungszeugnis als nautischer Offizier oder Seesteuermann berechtigt jedoch nicht zum Führen eines Fahrgastschiffes, das zur Beförderung von mehr als zwölf Personen zugelassen ist;

    6. Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2000 (BGBl. I S. 644), in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des § 28 Absatz 2.

(2) Zum Führen eines Fahrzeuges berechtigt ferner

    1. auf der Eider oberhalb der Einmündung des Gieselaukanals ein auf einer anderen Wasserstraße,

    2. auf den im Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe ein auf der Elbe unterhalb von Geesthacht

geltendes Befähigungszeugnis, auch soweit es nicht nach dieser Verordnung erteilt ist.

(3) Das in einem anderen Elb- oder Donauuferstaat erteilte Befähigungszeugnis, das zum Befahren der Elbe oder der Donau auch im Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt, ist auf der Elbe (Anlage 9), der Ilmenau und dem Elbe-Lübeck-Kanal oder der Donau entsprechenden Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung gleichgestellt.

(4) Befähigungszeugnisse, die in einem anderen Moseluferstaat für das Führen eines Fahrzeuges, ausgenommen Fähren, mit oder ohne Antriebsmaschine auf der Mosel erteilt sind, berechtigen zum Führen dieser Fahrzeuge bis zur Mündung in den Rhein. Den Befähigungszeugnissen nach Satz 1 stehen für die Saar erteilte Befähigungszeugnisse gleich. § 4 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.