Die Erlaubnis zum Befahren einer Wasserstraße nach § 8 Abs. 1 oder Anlage 9 oder Teilstrecken davon wird durch ein Streckenzeugnis (Anlage 7) nachgewiesen bei Inhabern

1. von Befähigungszeugnissen nach den §§ 5 und 6 Abs. 1,

2. einer Fahrerlaubnis, soweit die Eintragung im Befähigungszeugnis nicht möglich ist.

Die Erlaubnis gilt nur in Verbindung mit einem der in Satz 1 genannten Befähigungszeugnisse.