• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Titel 2 - Hinterlegung

  • § 372 Voraussetzungen
  • § 373 Zug-um-Zug-Leistung
  • § 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
  • § 375 Rückwirkung bei Postübersendung
  • § 376 Rücknahmerecht
  • § 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
  • § 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
  • § 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
  • § 380 Nachweis der Empfangsberechtigung
  • § 381 Kosten der Hinterlegung
  • § 382 Erlöschen des Gläubigerrechts
  • § 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
  • § 384 Androhung der Versteigerung
  • § 385 Freihändiger Verkauf
  • § 386 Kosten der Versteigerung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 386 Kosten der Versteigerung

Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de