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Titel 2 - Hinterlegung

  • § 372 Voraussetzungen
  • § 373 Zug-um-Zug-Leistung
  • § 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
  • § 375 Rückwirkung bei Postübersendung
  • § 376 Rücknahmerecht
  • § 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
  • § 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
  • § 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
  • § 380 Nachweis der Empfangsberechtigung
  • § 381 Kosten der Hinterlegung
  • § 382 Erlöschen des Gläubigerrechts
  • § 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
  • § 384 Androhung der Versteigerung
  • § 385 Freihändiger Verkauf
  • § 386 Kosten der Versteigerung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 385 Freihändiger Verkauf

Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.

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