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Titel 2 - Hinterlegung

  • § 372 Voraussetzungen
  • § 373 Zug-um-Zug-Leistung
  • § 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
  • § 375 Rückwirkung bei Postübersendung
  • § 376 Rücknahmerecht
  • § 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
  • § 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
  • § 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
  • § 380 Nachweis der Empfangsberechtigung
  • § 381 Kosten der Hinterlegung
  • § 382 Erlöschen des Gläubigerrechts
  • § 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
  • § 384 Androhung der Versteigerung
  • § 385 Freihändiger Verkauf
  • § 386 Kosten der Versteigerung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 375 Rückwirkung bei Postübersendung

Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.

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