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Titel 1 - Erfüllung

  • § 362 Erlöschen durch Leistung
  • § 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung
  • § 364 Annahme an Erfüllungs statt
  • § 365 Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
  • § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
  • § 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten
  • § 368 Quittung
  • § 369 Kosten der Quittung
  • § 370 Leistung an den Überbringer der Quittung
  • § 371 Rückgabe des Schuldscheins
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 362 Erlöschen durch Leistung

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Relevante Definitionen

  • Erfüllung
  • Erfüllung
  • Rückgriffskondiktion
  • Theorie der realen Leistungsbewirkung
  • Annahme der Leistung als Erfüllung

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