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Titel 5 - Vertretung und Vollmacht

  • § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters
  • § 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
  • § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung
  • § 167 Erteilung der Vollmacht
  • § 168 Erlöschen der Vollmacht
  • § 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
  • § 170 Wirkungsdauer der Vollmacht
  • § 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung
  • § 172 Vollmachtsurkunde
  • § 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
  • § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
  • § 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde
  • § 176 Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
  • § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
  • § 178 Widerrufsrecht des anderen Teils
  • § 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
  • § 180 Einseitiges Rechtsgeschäft
  • § 181 Insichgeschäft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 181 Insichgeschäft

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Relevante Definitionen

  • Insichgeschäft

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