• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Titel 5 - Vertretung und Vollmacht

  • § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters
  • § 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
  • § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung
  • § 167 Erteilung der Vollmacht
  • § 168 Erlöschen der Vollmacht
  • § 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
  • § 170 Wirkungsdauer der Vollmacht
  • § 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung
  • § 172 Vollmachtsurkunde
  • § 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
  • § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
  • § 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde
  • § 176 Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
  • § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
  • § 178 Widerrufsrecht des anderen Teils
  • § 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
  • § 180 Einseitiges Rechtsgeschäft
  • § 181 Insichgeschäft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde

Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de