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Titel 5 - Vertretung und Vollmacht

  • § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters
  • § 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
  • § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung
  • § 167 Erteilung der Vollmacht
  • § 168 Erlöschen der Vollmacht
  • § 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
  • § 170 Wirkungsdauer der Vollmacht
  • § 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung
  • § 172 Vollmachtsurkunde
  • § 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
  • § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
  • § 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde
  • § 176 Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
  • § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
  • § 178 Widerrufsrecht des anderen Teils
  • § 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
  • § 180 Einseitiges Rechtsgeschäft
  • § 181 Insichgeschäft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters

Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss.

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