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Titel 5 - Vertretung und Vollmacht

  • § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters
  • § 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
  • § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung
  • § 167 Erteilung der Vollmacht
  • § 168 Erlöschen der Vollmacht
  • § 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
  • § 170 Wirkungsdauer der Vollmacht
  • § 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung
  • § 172 Vollmachtsurkunde
  • § 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
  • § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
  • § 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde
  • § 176 Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
  • § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
  • § 178 Widerrufsrecht des anderen Teils
  • § 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
  • § 180 Einseitiges Rechtsgeschäft
  • § 181 Insichgeschäft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 172 Vollmachtsurkunde

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

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