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Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

  • § 33 Grundpflichten
  • § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
  • § 35 Weisungsgebundenheit
  • § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
  • § 37 Verschwiegenheitspflicht
  • § 38 Diensteid
  • § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
  • § 40 Nebentätigkeit
  • § 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
  • § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
  • § 43 Teilzeitbeschäftigung
  • § 44 Erholungsurlaub
  • § 45 Fürsorge
  • § 46 Mutterschutz und Elternzeit
  • § 47 Nichterfüllung von Pflichten
  • § 48 Pflicht zum Schadensersatz
  • § 49 Übermittlungen bei Strafverfahren
  • § 50 Personalakte
  • § 51 Personalvertretung
  • § 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
  • § 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen
Beamtenstatusgesetz
(Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - BeamtStG)

§ 48 Pflicht zum Schadensersatz

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

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