• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

  • § 33 Grundpflichten
  • § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
  • § 35 Weisungsgebundenheit
  • § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
  • § 37 Verschwiegenheitspflicht
  • § 38 Diensteid
  • § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
  • § 40 Nebentätigkeit
  • § 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
  • § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
  • § 43 Teilzeitbeschäftigung
  • § 44 Erholungsurlaub
  • § 45 Fürsorge
  • § 46 Mutterschutz und Elternzeit
  • § 47 Nichterfüllung von Pflichten
  • § 48 Pflicht zum Schadensersatz
  • § 49 Übermittlungen bei Strafverfahren
  • § 50 Personalakte
  • § 51 Personalvertretung
  • § 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
  • § 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen
Beamtenstatusgesetz
(Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - BeamtStG)

§ 35 Weisungsgebundenheit

Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de