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Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

  • § 33 Grundpflichten
  • § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
  • § 35 Weisungsgebundenheit
  • § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
  • § 37 Verschwiegenheitspflicht
  • § 38 Diensteid
  • § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
  • § 40 Nebentätigkeit
  • § 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
  • § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
  • § 43 Teilzeitbeschäftigung
  • § 44 Erholungsurlaub
  • § 45 Fürsorge
  • § 46 Mutterschutz und Elternzeit
  • § 47 Nichterfüllung von Pflichten
  • § 48 Pflicht zum Schadensersatz
  • § 49 Übermittlungen bei Strafverfahren
  • § 50 Personalakte
  • § 51 Personalvertretung
  • § 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
  • § 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen
Beamtenstatusgesetz
(Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - BeamtStG)

§ 45 Fürsorge

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

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