(1) Unter Benennung der Ware sind die Warenbezeichnungen und die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, im Warenverkehr mit Nichtgemeinschaftswaren und bei Waren, für die ein Zusatzcode anzugeben ist, die Warenbezeichnung und die Codenummer des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs zu verstehen.

(2) Unter der Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung zu verstehen, die so genau sein muß, daß die sofortige und eindeutige Identifizierung der Ware möglich ist und sich

    1. bei der Einfuhr die Codenummer des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs, der Zoll- und Abschöpfungssatz,

    2. bei der Ausfuhr die Warennummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, zu der die Waren gehören (Warenart),

eindeutig ergibt. Im allgemeinen ist die handelsübliche oder sprachgebräuchliche Bezeichnung zu verwenden. Soweit sie die Art und Beschaffenheit der Ware nicht erkennen läßt, ist die Bezeichnung durch Angaben über die Art des Materials, die Art der Bearbeitung, den Verwendungszweck oder andere die Warenart kennzeichnende Merkmale zu ergänzen.

(3) Bei Zerstörung einer ausländischen Ware unter zollamtlicher Überwachung sowie bei Änderung der Beschaffenheit während einer Lagerung sind die Benennungen vor und nach der Zerstörung oder Änderung anzugeben.