(1) Anmeldepapiere sind, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die Anmeldescheine nach amtlichem Muster. Die Anmeldescheine sind in deutscher Sprache - nicht in roter Schrift - auszufüllen. Soweit es in den Anmeldescheinen bei den erfragten Tatbeständen vorgesehen ist, sind auch die amtlichen Schlüsselnummern anzugeben.

(2) Ein Anmeldeschein für die Einfuhr darf - soweit nach dem Anmeldeschein nichts anderes zugelassen ist - nur Waren für einen Ausstellungspflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 aus einem Versendungsland umfassen, die gleichzeitig bei einer Anmeldestelle anzumelden, über eine Anmeldestelle in das Erhebungsgebiet eingegangen und für ein Zielland bestimmt sind; bei der Einfuhr von See, ausgenommen bei Sammelanmeldungen, außerdem nur Waren, die mit einem Schiff eingegangen sind. Darüber hinaus darf ein Anmeldeschein nur Waren umfassen, die auf eine Einfuhrgenehmigung oder auf eine Einfuhrlizenz eingeführt werden, soweit nach dem Anmeldeschein nichts anderes zugelassen ist. Waren, für die eine Einfuhrkontrollmeldung erforderlich ist, dürfen nicht zusammen mit anderen Waren in einem Anmeldeschein angemeldet werden. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die Fälle des § 25 Abs. 1 Nr. 1 und des § 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3.

(3) Ein Anmeldeschein für die Ausfuhr darf - soweit nach dem Anmeldeschein nichts anderes zugelassen ist - nur Waren umfassen, die von einem Ausstellungspflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 nach einem Bestimmungsland gleichzeitig mit demselben Beförderungsmittel aus dem Erhebungsgebiet ausgehen.

(4) Bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr einer zerlegten Ware in Teilsendungen ist jede einzelne Sendung im Anmeldeschein als Teilsendung zu kennzeichnen und fortlaufend zu numerieren; die letzte Teilsendung ist als solche zu bezeichnen. Der Bezeichnung der jeweils in einer Teilsendung eingeführten oder ausgeführten Ware ist die Benennung der zusammengesetzten Ware hinzuzufügen, bei der ersten Teilsendung auch der voraussichtliche Gesamtrechnungspreis und - soweit bekannt - das voraussichtliche Gesamtgewicht.

(5) Bei der Durchfuhr von Waren, die nach Eingang von See in den Häfen der Städte Bremen, Bremerhaven oder Hamburg zum Versandverfahren nach Teil II Titel II Kapitel 7 Abschnitt 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder nach Anlage II des durch den Beschluß 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) genehmigten Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren in der jeweils gültigen Fassung abgefertigt werden, ist Anmeldepapier für die Durchfuhr eine zusätzliche Ausfertigung oder eine Ablichtung des Beförderungspapiers (Internationaler Frachtbrief CIM, Expreßgutschein, IC-Übergabeschein TR). Dies gilt auch, wenn solche Waren im Schienenverkehr mit deutschem Beförderungspapier im Versandverfahren befördert werden. In diesem Mehrstück müssen in dem Feld für die Absenderangabe das Versendungsland und in dem Feld für den Leitungs-/Beförderungsweg das Bestimmungsland angegeben werden.

(6) Ein Anmeldeschein für den Seeumschlag darf nur Waren umfassen, die mit einem Schiff aus dem Erhebungsgebiet ausgehen.

(7) Ein Anmeldeschein für die Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf darf nur Waren umfassen, die von einem Lieferer entweder an Bord deutscher Fahrzeuge oder an Bord fremder Fahrzeuge geliefert werden; im übrigen gilt § 30 Abs. 1 Nr. 17.