(1) Der Ausstellungspflichtige hat den ausgefüllten Anmeldeschein dem Anmeldepflichtigen unverzüglich zuzuleiten, damit dieser die Anmeldung nach § 6 des Gesetzes bewirken kann. Für den Ergänzungspflichtigen gilt dies sinngemäß. Läßt sich der Ausstellungspflichtige bei der Ausstellung des Anmeldescheines vertreten, so hat er seinem Vertreter die für die Ausstellung erforderlichen Angaben oder Unterlagen rechtzeitig zuzuleiten.

(2) Der Anmeldepflichtige hat,

    1. wenn aus Gründen des Verkehrsablaufs oder aus anderen Gründen zu erwarten ist, daß der Anmeldeschein ihm nicht bis zum Zeitpunkt der Anmeldung zugeleitet werden wird oder wenn ihm zum Zeitpunkt der Anmeldung der Anmeldeschein noch nicht zugegangen ist, einen vom Ausstellungspflichtigen ausgefüllten Anmeldeschein anzufordern;

    2. wenn er im Zeitpunkt der Anmeldung nicht im Besitz eines ordnungsmäßig ausgestellten Anmeldescheines ist, der Anmeldestelle eine schriftliche Erklärung abzugeben über die Anschrift des Ausstellungspflichtigen - ist diese nicht bekannt, die des inländischen Auftraggebers -, die ihm bekannten Angaben über die Sendung und den Grund, weshalb er einen ordnungsmäßig ausgestellten Anmeldeschein noch nicht vorlegen kann.

(3) Die Abgabe einer Erklärung nach Absatz 2 Nr. 2 entbindet die hierzu verpflichteten Personen nicht von der Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Ausstellung eines Anmeldescheines und zu seiner Übergabe. Der Anmeldeschein ist unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Abgabe der Erklärung nachzureichen.