(1) Zur Anmeldung ist in den nachstehenden Fällen verpflichtet

    1. bei der Einfuhr von Waren, die in einer Freizone erstmalig in eine Einfuhrart eingehen, der Ausstellungspflichtige nach § 23 Abs. 1 Nr. 1;

    2. bei der Ausfuhr

      a) von Waren, die in einem vereinfachten Verfahren gemäß Teil I Titel IX Kapitel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgeführt werden, die Person, die die ergänzende oder ersetzende Anmeldung abzugeben hat;

      b) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die im Ausland verblieben sind, der Ausstellungspflichtige nach § 23 Abs. 1 Nr. 3;

    3. beim Seeumschlag von Waren der mit der Verschiffung Beauftragte; sind ihm die Angaben über den Eingang der Waren und das Versendungsland nicht bekannt, so hat er bei der Anmeldung an Stelle dieser Angaben die Anschrift desjenigen anzugeben, von dem er die Waren im Erhebungsgebiet erhalten hat.

(2) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberührt.