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Überbau

Ein Überbau gemäß § 912 BGB liegt vor, wenn der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze baut, ohne dabei mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu handeln.1Staudinger/Roth (2016) BGB § 912, Rn. 1.

Quellen:

[1] Staudinger/Roth (2016) BGB § 912, Rn. 1.

Weitere Definitionen

  • Abhandenkommen einer Willenserklärung
  • Ablieferung
  • Abnahme
  • Absolute Verfügungsverbote
  • Absolutes Fixgeschäft

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