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Dritter Abschnitt - Berufung

  • § 312 Zulässigkeit
  • § 313 Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen
  • § 314 Form und Frist
  • § 315 Berufung und Wiedereinsetzungsantrag
  • § 316 Hemmung der Rechtskraft
  • § 317 Berufungsbegründung
  • § 318 Berufungsbeschränkung
  • § 319 Verspätete Einlegung
  • § 320 Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
  • § 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht
  • § 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung
  • § 322a Entscheidung über die Annahme der Berufung
  • § 323 Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung
  • § 324 Gang der Berufungshauptverhandlung
  • § 325 Verlesung von Urkunden
  • § 326 Schlussvorträge
  • § 327 Umfang der Urteilsprüfung
  • § 328 Inhalt des Berufungsurteils
  • § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung
  • § 330 Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters
  • § 331 Verbot der Verschlechterung
  • § 332 Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung
Strafprozeßordnung (StPO)

§ 319 Verspätete Einlegung

(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

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