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Dritter Abschnitt - Berufung

  • § 312 Zulässigkeit
  • § 313 Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen
  • § 314 Form und Frist
  • § 315 Berufung und Wiedereinsetzungsantrag
  • § 316 Hemmung der Rechtskraft
  • § 317 Berufungsbegründung
  • § 318 Berufungsbeschränkung
  • § 319 Verspätete Einlegung
  • § 320 Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
  • § 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht
  • § 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung
  • § 322a Entscheidung über die Annahme der Berufung
  • § 323 Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung
  • § 324 Gang der Berufungshauptverhandlung
  • § 325 Verlesung von Urkunden
  • § 326 Schlussvorträge
  • § 327 Umfang der Urteilsprüfung
  • § 328 Inhalt des Berufungsurteils
  • § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung
  • § 330 Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters
  • § 331 Verbot der Verschlechterung
  • § 332 Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung
Strafprozeßordnung (StPO)

§ 328 Inhalt des Berufungsurteils

(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.

(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.

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