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Dritter Abschnitt - Berufung

  • § 312 Zulässigkeit
  • § 313 Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen
  • § 314 Form und Frist
  • § 315 Berufung und Wiedereinsetzungsantrag
  • § 316 Hemmung der Rechtskraft
  • § 317 Berufungsbegründung
  • § 318 Berufungsbeschränkung
  • § 319 Verspätete Einlegung
  • § 320 Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
  • § 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht
  • § 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung
  • § 322a Entscheidung über die Annahme der Berufung
  • § 323 Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung
  • § 324 Gang der Berufungshauptverhandlung
  • § 325 Verlesung von Urkunden
  • § 326 Schlussvorträge
  • § 327 Umfang der Urteilsprüfung
  • § 328 Inhalt des Berufungsurteils
  • § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung
  • § 330 Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters
  • § 331 Verbot der Verschlechterung
  • § 332 Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung
Strafprozeßordnung (StPO)

§ 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung

(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.

(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

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