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Dritter Abschnitt - Berufung

  • § 312 Zulässigkeit
  • § 313 Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen
  • § 314 Form und Frist
  • § 315 Berufung und Wiedereinsetzungsantrag
  • § 316 Hemmung der Rechtskraft
  • § 317 Berufungsbegründung
  • § 318 Berufungsbeschränkung
  • § 319 Verspätete Einlegung
  • § 320 Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
  • § 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht
  • § 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung
  • § 322a Entscheidung über die Annahme der Berufung
  • § 323 Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung
  • § 324 Gang der Berufungshauptverhandlung
  • § 325 Verlesung von Urkunden
  • § 326 Schlussvorträge
  • § 327 Umfang der Urteilsprüfung
  • § 328 Inhalt des Berufungsurteils
  • § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung
  • § 330 Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters
  • § 331 Verbot der Verschlechterung
  • § 332 Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung
Strafprozeßordnung (StPO)

§ 331 Verbot der Verschlechterung

(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.

(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

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