(1) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 bis § 10 gelten nur für 1. die durch Tritrichomonas foetus hervorgerufene Trichomonadenseuche des Rindes und 2. die durch Vibrio fetus venerealis hervorgerufene Vibrionenseuche des Rindes.
(2) Bei einem Rind liegen vor: 1. Eine Deckinfektion, wenn a) in den Geschlechtsorganen eines weiblichen Rindes, in den Eihäuten, in der abgestoßenen Frucht, im Vaginalschleim oder im Gebärmutterausfluss oder b) im Samen eines Bullen oder in der Präputialspülflüssigkeit
der Erreger nachgewiesen ist;
2. der Verdacht auf eine Deckinfektion, wenn
a) ein oder mehrere Rinder verkalben oder mehrmals umrindern oder sonstige Erscheinungen bei einem weiblichen Rind vorliegen, die den Ausbruch der Krankheit befürchten lassen, und im Bestand vermehrt Fruchtbarkeitsstörungen auftreten,
b) bei einem Deck- oder Besamungsbullen oder bei Rindern, die von einem solchen Bullen gedeckt oder besamt worden sind, Erscheinungen auftreten, die den Ausbruch der Krankheit befürchten lassen;
3. der Ansteckungsverdacht auf eine Deckinfektion, wenn
a) das Rind mit Rindern, bei denen eine Deckinfektion oder der Verdacht auf eine Deckinfektion festgestellt ist, in geschlechtliche Berührung gekommen ist oder
b) bei Rindern, die mit dem Samen eines seuchenkranken Besamungsbullen besamt worden sind,
die Auswertung der Besamungsergebnisse auf eine Deckinfektion oder den Verdacht auf eine Deckinfektion schließen lässt oder
durch Untersuchung bei mindestens einem Rind eine Deckinfektion oder der Verdacht einer Deckinfektion festgestellt worden ist.