(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Deckinfektion erloschen ist oder der Verdacht auf eine Deckinfektion sich als unbegründet erwiesen hat.

(2) Die Deckinfektion gilt als erloschen, wenn

    1. alle seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder entfernt worden sind oder die im Bestand verbliebenen seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder sich als unverdächtig nach Absatz 4 erwiesen haben und

    2.

      a) die ansteckungsverdächtigen Rinder des Bestandes sich als unverdächtig nach Absatz 4 erwiesen haben oder

      b) in dem Bestand mindestens zwei Jahre seit Feststellung der Infektion ausschließlich künstlich besamt wurde.

(3) Der Verdacht auf eine Deckinfektion gilt als unbegründet, wenn die Rinder unverdächtig sind.

(4) Unverdächtig sind

    1. weibliche Rinder, wenn

      a) bei einer mindestens zweimaligen, in etwa zehntägigem Abstand durchgeführten mikrobiologischen Untersuchung Erreger von Deckinfektionen nicht nachgewiesen und

      b) bei einer klinischen Untersuchung Anzeichen, die das Vorliegen einer Deckinfektion befürchten lassen, nicht festgestellt wurden;

    2. Zuchtbullen, wenn

      a) bei einer dreimaligen, in etwa zehntägigem Abstand durchgeführten mikrobiologischen Untersuchung von Präputialspülflüssigkeit oder von Samen Erreger einer Deckinfektion nicht nachgewiesen wurden,

      b) bei einer klinischen Untersuchung Anzeichen, die das Vorliegen einer Deckinfektion befürchten lassen, nicht festgestellt wurden und

      c) während des Zeitraumes der Untersuchung der Bulle abgesondert von weiblichen Tieren gehalten wurde.