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Zweiter Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger

  • § 35 Begriff der Insolvenzmasse
  • § 36 Unpfändbare Gegenstände
  • § 37 Gesamtgut bei Gütergemeinschaft
  • § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger
  • § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger
  • § 40 Unterhaltsansprüche
  • § 41 Nicht fällige Forderungen
  • § 42 Auflösend bedingte Forderungen
  • § 43 Haftung mehrerer Personen
  • § 44 Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen
  • § 44a Gesicherte Darlehen
  • § 45 Umrechnung von Forderungen
  • § 46 Wiederkehrende Leistungen
  • § 47 Aussonderung
  • § 48 Ersatzaussonderung
  • § 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen
  • § 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger
  • § 51 Sonstige Absonderungsberechtigte
  • § 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten
  • § 53 Massegläubiger
  • § 54 Kosten des Insolvenzverfahrens
  • § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten
Insolvenzordnung (InsO)

§ 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten

Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.

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