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Titel 2 - Abstammung

  • § 1591 Mutterschaft
  • § 1592 Vaterschaft
  • § 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
  • § 1594 Anerkennung der Vaterschaft
  • § 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
  • § 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
  • § 1597 Formerfordernisse; Widerruf
  • § 1597a Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
  • § 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf
  • § 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
  • § 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft
  • § 1600 Anfechtungsberechtigte
  • § 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
  • § 1600b Anfechtungsfristen
  • § 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
  • § 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf

(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.

(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.

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