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Titel 2 - Abstammung

  • § 1591 Mutterschaft
  • § 1592 Vaterschaft
  • § 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
  • § 1594 Anerkennung der Vaterschaft
  • § 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
  • § 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
  • § 1597 Formerfordernisse; Widerruf
  • § 1597a Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
  • § 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf
  • § 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
  • § 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft
  • § 1600 Anfechtungsberechtigte
  • § 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
  • § 1600b Anfechtungsfristen
  • § 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
  • § 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1597 Formerfordernisse; Widerruf

(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.

(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.

(3) Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.

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