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Titel 2 - Abstammung

  • § 1591 Mutterschaft
  • § 1592 Vaterschaft
  • § 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
  • § 1594 Anerkennung der Vaterschaft
  • § 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
  • § 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
  • § 1597 Formerfordernisse; Widerruf
  • § 1597a Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
  • § 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf
  • § 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
  • § 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft
  • § 1600 Anfechtungsberechtigte
  • § 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
  • § 1600b Anfechtungsfristen
  • § 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
  • § 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1594 Anerkennung der Vaterschaft

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

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