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Schema zur mutmaßlichen rechtfertigenden Einwilligung im Strafrecht

Die hM sieht in der Einwilligung einen Rechtfertigungsgrund, der die Tatbestandsmäßigkeit des Handelns unberührt lässt.

I. Dispositionsfähiges Rechtsgut

II. fehlende Einwilligungserklärung

keine ausdrückliche Einwilligungserklärung
eine vorherige Befragung des Rechtsgutträgers ist nicht möglich

III. Einwilligungsfähigkeit des Rechtsgutsträgers

Für die Einwilligungsfähigkeit muss der Einwilligende nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite des fraglichen Eingriffs zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen. 1Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 23 Rn. 15; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 374.

IV. Übereinstimmung mit dem hypothetischen Willen des Rechtsgutsträgers (ex ante)

V. Subjektives Element

Quellen:

[1] Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 23 Rn. 15; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 374.

Weitere Schemata

  • Schema zur mittelbaren Falschbeurkundung, § 271 StGB
  • Schema zur mittelbaren Täterschaft, § 25 I 2. Alt. StGB
  • Schema zur mutmaßlichen rechtfertigenden Einwilligung im Strafrecht
  • Schema zur Nothilfe, § 32 StGB
  • Schema zur Pfandkehr, § 289 StGB

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