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Schema zur Pfandkehr, § 289 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt

aa) Eigene oder fremde bewegliche Sache

Beweglich sind alle Sachen, die tatsächlich von ihrem ursprünglichen Ort fortbewegt werden können. Das Tatbestandsmerkmal „beweglich“ ist strafrechtsautonom zu bestimmen und von zivilrechtlichen Vorgaben unabhängig. Es reicht aus, wenn die Sachen erst beweglich gemacht werden können. 1Schönke/Schröder/Eser/Bosch Rn. 11, LG Karlsruhe NStZ 1993, 543

bb) Bestehen eines Rechts an der Sache

b) Tathandlung

Wegnahme zu Gunsten des Eigentümers der Sache

Wegnahme bedeutet hier die Vereitelung der Zugriffsmöglichkeit durch Entfernung der Sache aus dem räumlichen Zugriffsbereich des Rechtsinhabers. Erforderlich ist aber auch ein besitz- oder gewahrsamsähnliches Machtverhältnis. 

2BayObLG NJW 1981, 1745, 1746; Geppert Jura 1987, 433.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

b) Rechtswidrige Absicht

Bei der Absicht kommt es dem Täter im Sinne zielgerichteten Wollens darauf an, den Tatbestand zu verwirklichen, also etwa darauf einen tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. 3Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 14 Rdn. 7; BGHSt 29, 68, 73 = NJW 1980, 65, 66; Fischer StGB, 61. Auflage München 2014, § 15 Rn 6.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafantrag, § 289 III StGB

V. Ergebnis

Quellen:

[1] Schönke/Schröder/Eser/Bosch Rn. 11, LG Karlsruhe NStZ 1993, 543

[2] BayObLG NJW 1981, 1745, 1746; Geppert Jura 1987, 433.

[3] Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 14 Rdn. 7; BGHSt 29, 68, 73 = NJW 1980, 65, 66; Fischer StGB, 61. Auflage München 2014, § 15 Rn 6.

Weitere Schemata

  • Schema zur mutmaßlichen rechtfertigenden Einwilligung im Strafrecht
  • Schema zur Nothilfe, § 32 StGB
  • Schema zur Pfandkehr, § 289 StGB
  • Schema zur räuberischen Erpressung, §§ 253, 255 StGB
  • Schema zur Realkonkurrenz (Tatmehrheit, § 53 StGB)

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