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Relevante Rechtsnormen

  • Art. 14 GG

Enteignender Eingriff

I. Anspruchsgrundlage

Aufopferungsgewohnheitsrecht, das auf §§ 74, 75 ALR basiert

II. Eigentum betroffen

Eigentum i.S.d. Art. 14 GG meint alle konkreten vermögenswerten Rechtspositionen, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in einer Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf.1BVerfGE 112, 93, 107.

III. Eingriff

a) Hoheitliches Handeln

b) Unmittelbarkeitszusammenhang

- zwischen hoheitlichem Handeln und Schaden

- Schaden darf nicht völlig atypisch oder unvorhersehbar sein

IV. Sonderopfer

Ein Sonderopfer liegt vor, wenn eine staatliche Maßnahme den Bürger aber  schwer und übermäßig belastet. Je mehr der Betroffene aus dem Kreis der Allgemeinheit herausgehoben wird, desto näher liegt ein solches.

V. Kein Primärrechtsschutz

VI. Rechtsfolge: Entschädigung

Quellen:

[1] BVerfGE 112, 93, 107.

Weitere Schemata

  • Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO
  • Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO
  • Enteignender Eingriff
  • Enteignung
  • Enteignungsgleicher Eingriff

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