Die von Rechtsprechung und Lehre entwickelten und als Gewohnheitsrecht anerkannten Fallgruppen der sogenannten Drittschadensliquidationsetzen voraus, dass der Ersatzberechtigte keinen Schaden, der Dritte zwar einen Schaden, aber keinen Anspruch hat. Um diese zufällige Aufspaltung zu überwinden, stellt der Gläubiger den Schaden des wirtschaftlich Geschädigten dem Schädiger in Rechnung und kehrt den Schadensersatz an den Geschädigten aus oder tritt die Forderung an ihn entsprechend § 285 BGB ab.1Ebert in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, Vorbemerkung vor § 249, Rn. 124; Staudinger-BGB/Schiemann, Berlin 2012, Vor § 249 - 254, Rn. 62; Staudinger/Klaus Vieweg (2014) J. Schadensersatzrecht, Rn. 73; BGH NJW 1967, 930; NJW-RR 1982, 880.
I. Anspruchsinhaber hat Anspruch, aber keinen Schaden
II. Geschädigter hat Schaden, aber keinen Anspruch
III. Zufällige Schadensverlagerung
In der Rechtsprechung haben sich aber einige Fallgruppen herausgebildet, in denen die DSL anerkannt ist:
1. Mittelbare Stellvertretung
Mittelbare (verdeckte, indirekte oder stille) Stellvertretung liegt vor, wenn jemand ein Rechtsgeschäft im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung eines anderen, des Geschäftsherrn, vornimmt. Bei mittelbarer Stellvertretung fehlt es an der Offenheit des Handelns für einen anderen; rechtlich ist der Geschäftsherr an dem zwischen dem mittelbaren Stellvertreter und dem Dritten abgeschlossenen Geschäft nicht beteiligt.2Münchener Kommentar-BGB/Schramm, Band 1, 6. Auflage München 2012, Vor §§ 164 - § 181, Rn. 13; Staudinger/Eberhard Schilken (2014) Vorbemerkungen zu §§ 164 ff, Rn. 42; RG JW 1914, 866; BGH NJW 1992, 2023.
2. Obligatorische Gefahrentlastung (§ 644 BGB, § 447 BGB)
In den Fällen obligatorischen Gefahrentlastung wird der Schaden durch eine schuldrechtliche Gefahrtragungsregel vom Verletzten auf einen Dritten verlagert.3Staudinger/Schiemann (2017) Vorbemerkungen zu §§ 249–254, Rn. 74.
3. Obhut für fremde Sachen
Nach der Rechtsprechung kann der berechtigte Besitzer einer Sache, der diese einem anderen zur Obhut überlässt, den Schaden des Eigentümers der Sache liquidieren, der diesem aus einer Beschädigung der Sache durch den Obhutsverpflichteten entsteht.
4BGH, Urt. v. 10.5.1984 – I ZR 52/82, NJW 1985, 2411, 2412IV. Rechtsfolge
- Schaden wandert zum Anspruch
- Geschädigter hat Anspruch aus § 285 BGB auf Abtretung des Anspruchs
Quellen:
[1] Ebert in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, Vorbemerkung vor § 249, Rn. 124; Staudinger-BGB/Schiemann, Berlin 2012, Vor § 249 - 254, Rn. 62; Staudinger/Klaus Vieweg (2014) J. Schadensersatzrecht, Rn. 73; BGH NJW 1967, 930; NJW-RR 1982, 880.
[2] Münchener Kommentar-BGB/Schramm, Band 1, 6. Auflage München 2012, Vor §§ 164 - § 181, Rn. 13; Staudinger/Eberhard Schilken (2014) Vorbemerkungen zu §§ 164 ff, Rn. 42; RG JW 1914, 866; BGH NJW 1992, 2023.
[3] Staudinger/Schiemann (2017) Vorbemerkungen zu §§ 249–254, Rn. 74.
[4] BGH, Urt. v. 10.5.1984 – I ZR 52/82, NJW 1985, 2411, 2412