Diese Verordnung regelt Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung der Zahlungsinstitute nach § 18 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie den Inhalt der Prüfungsberichte; sie ist anzuwenden auf Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Auf Zahlungsinstitute, die auch Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, ist diese Verordnung nur insoweit anzuwenden, als sie Anforderungen enthält, die über die Prüfungsberichtsverordnung hinausgehen; über das Ergebnis der Prüfung ist ein einheitlicher Prüfungsbericht zu erstellen.