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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Risikoorientierung und Wesentlichkeit
§ 3 Art und Umfang der Berichterstattung
§ 4 Anlagen
§ 5 Berichtszeitraum
§ 6 Zusammenfassende Schlussbemerkung
§ 7 Berichtsturnus
Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
(Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte - ZahlPrüfbV)
§ 7 Berichtsturnus
Soweit der Abschlussprüfer nach dieser Verordnung verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat er in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten.