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2. Abschnitt - Einkaufskommission

  • § 18 Stückeverzeichnis
  • § 19 Aussetzung der Übersendung des Stückeverzeichnisses
  • § 20 Übersendung des Stückeverzeichnisses auf Verlangen
  • § 21 Befugnis zur Aussetzung und Befugnis zur Übersendung auf Verlangen
  • § 22 Stückeverzeichnis beim Auslandsgeschäft
  • § 23 Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses
  • § 24 Erfüllung durch Übertragung von Miteigentum am Sammelbestand
  • § 25 Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses
  • § 26 Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Geltendmachung eines Bezugsrechts
  • § 27 Verlust des Provisionsanspruchs
  • § 28 Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs
  • § 29 Verwahrung durch den Kommissionär
  • § 30 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei dem Kommissionsgeschäft
  • § 31 Eigenhändler, Selbsteintritt
Depotgesetz
(Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren - DepotG)

§ 23 Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses

Die Übersendung des Stückeverzeichnisses kann unterbleiben, soweit innerhalb der dafür bestimmten Frist (§§ 18 bis 22) die Wertpapiere dem Kommittenten ausgeliefert sind oder ein Auftrag des Kommittenten zur Wiederveräußerung ausgeführt ist.

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