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Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

  • § 32 Wahlvorstand
  • § 33 Wählerliste
  • § 34 Wählbarkeitsliste
  • § 35 Bekanntmachung
  • § 36 Einsprüche gegen die Wählerliste oder die Wählbarkeitsliste
  • § 37 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
  • § 38 Wahlausschreiben
  • § 39 Wahlvorschläge
  • § 40 Einreichungsfrist für Wahlvorschläge
  • § 41 Zustimmungserklärung der Bewerberinnen und Bewerber
  • § 42 Wahlvorschläge der Gewerkschaften
  • § 43 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand
  • § 44 Ungültige Wahlvorschläge
  • § 45 Nichteinreichung von Wahlvorschlägen
  • § 46 Briefwahl
  • § 47 Vorbereitung der Stimmabgabe
  • § 48 Bekanntmachungen zur Stimmabgabe
  • § 49 Frist für die Stimmabgabe
  • § 50 Stimmabgabe
  • § 51 Behandlung der Wahlbriefe durch den Wahlvorstand
  • § 52 Öffentliche Stimmauszählung
  • § 53 Feststellung des Wahlergebnisses
  • § 54 Wahlniederschrift
  • § 55 Benachrichtigung und Bekanntmachung der Gewählten
  • § 56 Aufbewahrung der Wahlakten
Wahlordnung Seeschifffahrt
(Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes - WOS)

§ 55 Benachrichtigung und Bekanntmachung der Gewählten

(1) Der Wahlvorstand hat die Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen.

(2) Die Namen der als Mitglieder des Seebetriebsrats Gewählten sind durch einwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben.

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